Vereinssatzung
Satzung des Vereins „SR Motorsport Young Driver Academy e. V.“
​
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „SR Motorsport Young Driver Academy e. V.“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist Niederzissen
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
​
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung des motorsportlichen Nachwuchses. Der Verein widmet sich der Ausbildung, Unterstützung und Weiterentwicklung junger Talente im Motorsport. Er organisiert Schulungen, Trainingsveranstaltungen, Informationsveranstaltungen, Wettbewerbe und Öffentlichkeitsarbeit zur Begeisterung und Qualifizierung des Nachwuchses.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Aufwendungen für Tätigkeiten im Sinne des Vereins dürfen nach tatsächlich angefallen Aufwendungen oder im Sinne des EStG erstattet werden.
4. Der Verein darf Rücklagen bilden, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 62 AO).
5. Der Verein verwirklicht seine Zwecke unmittelbar selbst. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, soweit dies erforderlich ist.
6. Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Eine personenbezogene oder individuelle Begünstigung ist ausgeschlossen. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand nach sachgerechten, transparenten und fairen Kriterien.
​
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, muss jedoch schriftlich in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wurde.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder leisten Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
​
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus – der 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die 1. Vorsitzende. Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
4. Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und unterzeichnet sie gemeinsam mit der Versammlungsleitung.
​
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann als Präsenzversammlung, Onlineversammlung oder im schriftlichen Rundlaufverfahren durchgeführt werden.
2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform (Brief, E-Mail, Messenger, Vereinssoftware oder vergleichbares Medium) unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
4. Versammlungsleiter ist die 1. Vorsitzende; bei Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung eine Vertretung.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen oder Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
6. Abstimmungen können öffentlich und im Block-Verfahren abgehalten werden.
7. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
​
§ 6 Ordnungen
1. Zur Regelung einzelner Bereiche des Vereinslebens kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie weitere Vereinsordnungen beschließen. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
​
§ 7 Auflösung und Vermögensbindung
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sonthofen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports (insbesondere Motorsports), zu verwenden hat.
​
§ 8 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 09.12.2025 beschlossen.